Verkehrsrechtsschutzversicherungen im Vergleich in Dresden

Verkehrsrechtsschutzversicherungen im Vergleich

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Verkehrsrechtsschutzversicherungen im Vergleich

Der Verkehrsrechtsschutz umfasst nicht nur rechtliche Auseinandersetzungen um die Haltung eigener Fahrzeuge wie Streitigkeiten beim Kauf oder der Reparatur eines Fahrzeuges, sondern umfasst auch die Streitigkeitigkeiten insbesondere bei einem Unfall wegen Schadenersatzforderungen, Körperverletzung, Führerscheinentzug.

Versichert ist auch die sonstige Teilnahme am Verkehr, beispielsweise als Radfahrer, Fußgänger oder Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel.

Im Verkehrs-Rechtsschutz sind in der Regel folgende Leistungsarten versichert:

• Schadenersatz-Rechtsschutz
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
• Sozialgerichts-Rechtsschutz
• Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
• Straf-Rechtsschutz
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
 

Hinweis zur Beratungspflicht & zum Dokumentationsverzicht

Wir sind verpflichtet Sie darauf hinzuweisen, dass Ihnen vor Antragstellung eine Beratung gemäß § 61 VVG zusteht.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zum Produkt oder für eine Beratung zur Verfügung.

Telefonisch erreichen Sie uns von Mo bis Do von 8.00 Uhr - 18.00 Uhr und Freitags von 8.00 Uhr - 16.00 Uhr unter +49 351 4706577.

Gern können Sie uns auch Ihre Frage(n) über unsere Kontaktanfrage stellen.

>> Hier finden Sie unsere Erstinformation gemäß VersVermV

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie für diese Art Versicherung die Berechnungen selber vornehmen und den Versicherungsschutz durch einen Onlineantrag auch selber beantragen können.

In diesem Fall gilt: Auch wenn eine telefonische Beratung stattgefunden hat, können wir diese aber nicht dokumentieren.

Sie verzichten auf eine Dokumentation der telefonischen Beratung, auch wenn diese stattgefunden hat. Sie werden hiermit belehrt, dass sich dies eventuell nachteilig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber uns als Versicherungsvermittler nach § 63 VVG auswirken kann

Mitteilung des Vermittlers zur Beratungsgrundlage gemäß § 60 VVG

Generell berücksichtigen wir als Vermittler keine so genannten Direktversicherer und Gesellschaften, welche dem Vermittler keine Courtage zahlen oder mit diesem nicht zusammenarbeiten. Bei der Produktauswahl wurde nur eine beschränkte Anzahl von Versicherungsangeboten von auf dem deutschen Versicherungsmarkt tätigen Gesellschaften berücksichtigt. Insofern ist die Beratungsgrundlage eingeschränkt. Uns als Vermittler ist nicht bekannt, welchen Marktanteil die berücksichtigten Gesellschaften im Verhältnis zum gesamten deutschen Versicherungsmarkt halten.

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