Bauherrenversicherungen im großen Vergleich
Diese Leistungen beinhaltet eine Bauherrenhaftpflicht
Ein Hinweisschild "Baustelle - Betreten verboten" befreit sie nicht automatisch aus der Haftung ...
In der Privathaftpflicht ist meist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer bestimmten Bausumme je Bauvorhaben mitversichert. Wird dieser Betrag aber überschritten, so entfällt die Mitversicherung komplett. D.h., liegt die zu Bausumme je Bauvorhaben über dem genannten Betrag, empfehlen wir eine separate Bauherrenhaftpflichtversicherung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabungsarbeiten. Mitversichert ist dabei das Haus- und Grundbesitzer-Risiko für das zu bebauende Grundstück.
Aus dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt sich eine Ersatzpflicht für alle Schäden die man -absichtlich oder versehentlich- einem Anderen zufügt. Die Ersatzpflicht ist in der Höhe nach sowie zeitlich unbegrenzt und man haftet mit gegenwärtigen und zukunftigen Einkommen / Vermögen und kann daher existenzbedrohliche Größenordnungen erreichen.
Diese Leistungen beinhaltet eine Bauleistungsversicherung
Die Bauleistungsversicherung (früher auch Bauwesenversicherung) schützt Bauunternehmer und Bauherren vor Schäden, die unvorhersehbar sind und während der Bauzeit auftreten. Dazu zählen insbesondere Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie zum Beispiel Hochwasser oder Sturm. Es sind im Allgemeinen aber auch Schäden durch Vandalismus, unbekannte Eigenschaften des Baugrundes, Konstruktions- und Materialfehler, Fahrlässigkeit und ähnliches versichert. Sie definiert sich als Allgefahrendeckung für das sich im Entstehen befindliche Bauprojekt mit Nennung abschließend aufgezählter Ausschlüsse. Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, An- oder Abprall (un)bemannter Flugkörper).
Diese Leistungen beinhaltet eine Feuerrohbauversicherung
Die Versicherung des Feuerrisikos erfolgt zumeist über die Feuerrohbauversicherung.
Hinweis zur Beratungspflicht
Wir sind verpflichtet Sie darauf hinzuweisen, dass Ihnen vor Antragstellung eine Beratung zusteht.
Gerne stehen wir für Fragen / Beratung zum Produkt oder zum Thema während unserer o.g. Bürozeiten und Telefonnummer zur Verfügung.
Gern können Sie uns auch Ihre Frage(n) über unsere Kontaktanfrage stellen.
▼ Hinweise zum Dokumentationsverzicht und zur Beratungsgrundlage
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie für diese Art Versicherung die Berechnungen selber vornehmen und den Versicherungsschutz durch einen Onlineantrag auch selber beantragen können.
In diesem Fall gilt: Auch wenn eine telefonische Beratung stattgefunden hat, können wir diese aber nicht dokumentieren.
Sie verzichten auf eine Dokumentation der Beratung, auch wenn diese stattgefunden hat. Sie werden hiermit belehrt, dass sich dies eventuell nachteilig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber uns als Versicherungsvermittler nach § 63 VVG auswirken kann
Mitteilung des Vermittlers zur Beratungsgrundlage gemäß § 60 VVG
Generell berücksichtigen wir als Vermittler keine so genannten Direktversicherer und Gesellschaften, welche dem Vermittler keine Courtage zahlen oder mit diesem nicht zusammenarbeiten. Bei der Produktauswahl wurde nur eine beschränkte Anzahl von Versicherungsangeboten von auf dem deutschen Versicherungsmarkt tätigen Gesellschaften berücksichtigt. Insofern ist die Beratungsgrundlage eingeschränkt. Uns als Vermittler ist nicht bekannt, welchen Marktanteil die berücksichtigten Gesellschaften im Verhältnis zum gesamten deutschen Versicherungsmarkt haben.